Artikel 1
Die Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:
1. Die Abschnittsüberschrift vor Art. 26a wird wie folgt gefasst:
"IIa. Staatsziele"
2. Nach Art. 26d wird als Art. 26e eingefügt:
"Artikel 26e
Die Kultur genießt den Schutz und die Förderung des Staates, der Gemeinden und Gemeindever-bände."
Artikel 2
Der Ministerpräsident und die zuständigen Ministerinnen und Minister werden ermächtigt, im Ein-vernehmen mit dem Landtag bei der Ausfertigung des verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes Unstimmigkeiten bei der Zählbezeichnung der Artikel zu beseitigen, die sich aus dem Er-gebnis der Volksabstimmung über weitere Änderungen der Verfassung des Landes Hessen erge-ben.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.