Bei der Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeister und bei der Wahl der Landrätin bzw. des Landrats haben die Wählerinnen und Wähler lediglich eine Stimme. Gewählt ist diejenige Bewerberin bzw. derjenige Bewerber, die / der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheitswahl). Überwindet keine der Bewerberinnen bzw. keiner der Bewerber diese Hürde, findet am 2., 3. oder 4. Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den beiden Erstplatzierten des ersten Wahlgangs statt. Dann gibt es auf jeden Fall eine Siegerin und eine Verliererin oder einen Sieger und einen Verlierer.