Mit der Wahlbenachrichtigung werden Wahlberechtigte darüber informiert, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Wahlbenachrichtigung enthält beispielsweise Angaben zum Wahltag, zur Wahlzeit, zum Ort des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei erreichbar ist sowie zur Möglichkeit der Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
Wahlberechtigte können zunächst nur im genannten Wahlraum wählen. Auf Antrag können sie jedoch einen Wahlschein erhalten, der ihnen die Möglichkeit zur Briefwahl oder das Aufsuchen eines anderen Wahlraumes ihres Wahlkreises gibt.
In der Regel wird im Wahlraum mit der Wahlbenachrichtigung der Nachweis erbracht, dass man dort wahlberechtigt ist (Personalausweis oder Reisepass genügen auch). Die Wahlbenachrichtigung wird vom Wahlvorstand einbehalten. Falls Sie die Wahlbenachrichtigung nicht mit in den Wahlraum nehmen (z.B. wenn sie verlorengegangen ist oder vergessen wurde), können Sie dennoch wählen, indem Sie sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Quellen und weitere Informationen zur Bundestagswahl:
Wahlbenachrichtigung – Die Bundeswahlleiterin
Wahlraum – Die Bundeswahlleiterin