Informationen für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber zur Teilnahme an der Bundestagswahl
Die Teilnahme an Wahlen ist zentraler Bestandteil des in Artikel 38 Grundgesetz verankerten Wahlrechts. Sie ist nicht nur Kandidatinnen und Kandidaten von politischen Parteien vorbehalten, sondern vielmehr auch Wählergruppen und parteilosen Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern. Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, um an der Wahl zum Deutschen Bundestag als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber teilnehmen zu können, wird im Folgenden dargestellt:
Passives Wahlrecht ist das Recht, gewählt zu werden.
Wählbar sind im Rahmen einer Bundestagswahl diejenigen, die am Wahltage
- Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind und
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Nicht wählbar sind im Rahmen einer Bundestagswahl diejenigen, die
- vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (bei Bundestagswahlen nach § 13 Bundeswahlgesetz, bei Europawahlen nach § 6a Europawahlgesetz) oder
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
Wahlvorschläge können von Parteien sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Parteien können an der Bundestagswahl mit eigenen Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen sowie mit eigenen Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) in den Ländern teilnehmen. Eine Partei darf in jedem Land nur eine Landesliste einreichen. Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden.
Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können von Wahlberechtigten oder Wählergruppen vorgeschlagen werden und in einem (beliebigen) Wahlkreis in Deutschland kandidieren ohne dort einen Wohnsitz haben zu müssen.
Quellen und weitere Informationen zur Bundestagswahl:
Passives Wahlrecht – Die Bundeswahlleiterin