Organe des Landkreises
Darüber hinaus muss die Landrätin oder der Landrat auch Aufgaben übernehmen, die ihr oder ihm die Landes- oder die Bundesregierung überträgt. Der Landrätin oder dem Landrat sind Kreisbeigeordnete zur Seite gestellt. Die Anzahl hängt von der Größe des Kreises ab. Die Verwaltungsarbeit ist in der Regel in zwei oder drei Bereiche eingeteilt, die sich Landrätin oder Landrat und ein oder zwei Kreisbeigeordnete untereinander aufteilen.
Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Stellen von Kreisbeigeordneten hauptamtlich zu verwalten sind, und zwar in Landkreisen mit nicht mehr als 120.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Stelle eines Kreisbeigeordneten und in Landkreisen mit mehr als 120.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Stellen von zwei Kreisbeigeordneten. Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen (§ 36 HKO).
Der Kreisausschuss ist die Verwaltungsbehörde des Landkreises. Er besorgt nach den Beschlüssen des Kreistags im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung des Landkreises.