Aufgaben der Gemeinde
Das Leben der Bürgerinnen und Bürger ist zu einem sehr großen Teil von den Aktivitäten der Gemeinde abhängig. So sieht § 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Gemeinde die Grundlage des demokratischen Staates. Die Gemeinde soll das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner in freier Selbstverwaltung durch die von ihren Bürgerinnen und Bürgern gewählten Organe fördern.
Dass die Gemeinde grundsätzlich für alles zuständig ist, was sie selbst für wichtig hält und nicht in die Zuständigkeit der Landes- oder Bundesverwaltung fällt, bestätigt § 2 der HGO. Er bestimmt, dass die Gemeinden auf ihrem Gebiet ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung sind, soweit die geltenden Gesetze dies nicht ausdrücklich anders bestimmen.
Oft aber muss die Gemeinde auch Aufgaben für das Land mit übernehmen. Sie handelt dann auf Weisung übergeordneter Behörden und nach deren Vorgaben. So werden auch etwa 80 Prozent aller Angelegenheiten, die Bürgerinnen und Bürger in Kontakt mit „dem Staat“ bringen, von der Gemeinde erledigt.