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Ein Landkreis ist gleichzeitig Gemeindeverband und eigenständige Gebietskörperschaft. In seiner Funktion als Gemeindeverband unterstützt er die zugehörigen Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für einen Ausgleich der gemeindlichen Lasten. Als eigenständige Gebietskörperschaft ist er Träger öffentlicher Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren sinnvolle Erfüllung die Verwaltungs- und / oder Finanzkraft der einzelnen Gemeinden übersteigt.
Die innere Organisation der Kreise ähnelt im Wesentlichen der der Gemeinden. Auch hier gibt es ein willensbildendes, oberstes Organ sowie ein kollegiales Organ der laufenden Verwaltung. Ersteres ist der Kreistag, letzteres der Kreisausschuss (§ 8 Hessische Landkreisordnung (HKO)). Der Kreistag – vergleichbar mit der Gemeindevertretung – beschließt über Angelegenheiten des Kreises und überwacht die Verwaltung des Landkreises (§ 29 HKO). Der Kreisausschuss – entsprechend dem Gemeindevorstand – ist Verwaltungsbehörde und Außenvertretungsorgan des Kreises (§§ 41, 45 Abs. 1 HKO). Seine Vorsitz ende oder sein Vorsitzender ist die Landrätin oder der Landrat (§ 36 Abs. 1 Satz 1 HKO).
Der Landkreis gewährt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII, organisiert den öffentlichen Personennahverkehr, richtet Natur- und Landschaftsschutzgebiete ein und pflegt sie. Er sorgt für die Abfallbeseitigung, ist verantwortlich für das Rettungswesen, den Brand- und Katastrophenschutz, das Gesundheitswesen und die Lebensmittelüberwachung. Weitere Aufgaben sind die Tierseuchenbekämpfung und der Tierschutz, das Führerscheinwesen, die Kraftfahrzeug-Zulassung sowie der Bau und die Unterhaltung der Kreisstraßen. Der Landkreis ist Bauaufsichtsbehörde, Träger der Schulen und betreibt kommunale Familienpolitik (z.B. Kindergärten, Sportplätze oder Freizeiteinrichtungen).
INTERESSENVERTRETUNG DER LANDKREISE
Als Interessenvertretung der Landkreise in Hessen agiert der Hessische Landkreistag. Er wird bei Gesetzgebungsverfahren des Landes angehört.